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Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 2a - Ergänzende Vorschriften (§ 47a)   
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§ 47a
Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

(1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt worden und wechselt die ausgleichspflichtige Person danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein Anrecht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er nach dem Dienstherrenwechsel oder Ausscheiden aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die ausgleichsberechtigte Person geleistet hat.

(2) 1Der Erstattungsanspruch richtet sich bei einem Dienstherrenwechsel gegen den nunmehr zuständigen Träger der Versorgungslast und bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. 2§ 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2053), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)09.12.2019BGBl. I S. 2053
§ 47aErstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-
rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis
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