Hier: WEG in der bis 30.11.2020 geltenden Fassung | Zur aktuellen Fassung
Wohnungseigentumsgesetz a.F.
I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WEG bis 30.11.2020 (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
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(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.
(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.
§ 20Gliederung der Verwaltung
§ 21Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
§ 22Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
§ 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Mehrheitsbeschluß § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 29Verwaltungsbeirat
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versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Mehrheitsbeschluß § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 29Verwaltungsbeirat