Hier: WEG in der bis 30.11.2020 geltenden Fassung | Zur aktuellen Fassung
Wohnungseigentumsgesetz a.F.
I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WEG bis 30.11.2020 (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. 2Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
§ 20Gliederung der Verwaltung
§ 21Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
§ 22Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
§ 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Mehrheitsbeschluß § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 29Verwaltungsbeirat
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versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Mehrheitsbeschluß § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 29Verwaltungsbeirat