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Hier: WEG in der bis 30.11.2020 geltenden Fassung | Zur aktuellen Fassung

Wohnungseigentumsgesetz a.F.

   I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   3. Abschnitt - Verwaltung (§§ 20 - 29)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WEG bis 30.11.2020 (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WEG bis 30.11.2020
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz a.F.
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§ 29
Verwaltungsbeirat

(1) 1Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. 2Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.

(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

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