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Hier: WEG in der bis 30.11.2020 geltenden Fassung | Zur aktuellen Fassung

Wohnungseigentumsgesetz a.F.

   II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WEG bis 30.11.2020 (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WEG bis 30.11.2020
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/WEG_bis_30.11.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz a.F.
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§ 38
Eintritt in das Rechtsverhältnis

(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.

(2) 1Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. 2Das gleiche gilt für den Erwerb auf Grund Zuschlages in der Zwangsversteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.

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