Wohnungseigentumsgesetz a.F.
II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.
(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 bis 566e des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird. 2Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
berechtigten § 35Veräußerungs-
beschränkung § 36Heimfallanspruch § 37Vermietung § 38Eintritt in das Rechtsverhältnis § 39Zwangsversteigerung § 40Haftung des Entgelts § 41Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte § 42Belastung eines Erbbaurechts