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Wohnungseigentumsgesetz a.F.

   II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 42
Belastung eines Erbbaurechts

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.

(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.

Was ist das?

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