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Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 3 - Bewirtschaftung von Küstengewässern (§§ 43 - 45) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
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Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
§ 43Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
§ 44Bewirtschaftungs-
ziele für Küstengewässer § 45Reinhaltung von Küstengewässern
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ziele für Küstengewässer § 45Reinhaltung von Küstengewässern
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Rechtsprechung zu § 43 WHG
4 Entscheidungen zu § 43 WHG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 7.16
Großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs in Wangerland ist unzulässig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2014 - 20 A 361/12
Umfang und weiteres Bestehen des Rechts eines Uferbesitzers an der Nutzung des ...
- VG Kassel, 06.07.2021 - 3 K 3304/18
Widerruf eines alten Wasserrechts
- VG Cottbus, 06.05.2020 - 5 K 321/15
Wasserrecht