Wirtschaftsprüferordnung
Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127) |
Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a) |
3. - Die Rechtsmittel (§§ 104 - 108) |
(1) Gegen ein Urteil des Senats für Wirtschaftsprüfersachen bei dem Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 3In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) 1Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. 2Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. 3Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. 4Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisionsfrist.
Rechtsprechung zu § 107 WPO
6 Entscheidungen zu § 107 WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2000 - WpSt (R) 1/00
Scheinsozietät eines Wirtschaftsprüfers
- BGH, 24.10.2013 - WpSt (B) 2/12
Mitberücksichtigung der von der Wirtschaftsprüferkammer verursachten ...
- KG, 08.06.2006 - 1 WiO 1/05
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: Berufspflichtwidrigkeit der Berufsbezeichnung ...
- KG, 01.12.2004 - 1 WiO 3/04
Zeitlich beschränktes Berufsverbot für einen Wirtschaftsprüfer wegen Betruges im ...
- KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00
Voraussetzungen eines Verstosses eines Wirtschaftsprüfers gegen seine ...
- BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
Verbot der "Doppelverfolgung" bei Verstoß gegen die Berufsordnungen der ...
Querverweise
Auf § 107 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)