Wirtschaftsprüferordnung

   Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127)   
   Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a)   
   3. - Die Rechtsmittel (§§ 104 - 108)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 104
Beschwerde

Für die Verhandlung und Entscheidung über Beschwerden ist der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zuständig.

Querverweise

Auf § 104 WPO verweisen folgende Vorschriften:

    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
        § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
Was ist das?

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