Wirtschaftsprüferordnung
Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127) |
Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a) |
3. - Die Rechtsmittel (§§ 104 - 108) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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§ 104Beschwerde
§ 105Berufung
§ 106Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschafts-
prüfersachen § 107Revision § 107aEinlegung der Revision und Verfahren § 108Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
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prüfersachen § 107Revision § 107aEinlegung der Revision und Verfahren § 108Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Querverweise
Auf § 108 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
Redaktionelle Querverweise zu § 108 WPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- § 142 I Nr. 1