Wirtschaftsprüferordnung
| Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127) |
| Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a) |
| 2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 84 - 103) |
(1) Die mündliche Verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) 1Das Gericht entscheidet in der Sache selbst über alle Berufspflichtverletzungen, die Gegenstand der angefochtenen berufsaufsichtlichen Entscheidung nach § 68 sind, sowie über die zusammen mit der berufsaufsichtlichen Entscheidung ergangene Gebührenentscheidung. 2In der Sache selbst entscheidet es auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf Verurteilung zu einer oder mehreren der in § 68 Absatz 1 und § 68a genannten Maßnahmen, auf Freisprechung oder auf Einstellung des Verfahrens nach Absatz 3.
(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Absatz 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,
| 1. | wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19, 20, 33, 34) oder | |
| 2. | wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.10.2024 | Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.10.2024 | |
| 17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 |
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Rechtsprechung zu § 103 WPO
6 Entscheidungen zu § 103 WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 01.12.2025 - AnwSt (R) 5/25
- LG Berlin I, 27.03.2025 - BGW1 WiL 2/22
Vollstreckung einer berufsgerichtlichen Verurteilung nach Verzicht auf die ...
- BGH, 26.05.2025 - WpSt (R) 1/24
- LG Berlin I, 19.03.2024 - (BGW1) 132 StV 16/18
Kosten- und Auslagenentscheidung bei Einstellung des berufsgerichtlichen ...
- LG Berlin I, 24.11.2025 - BGW1 WiL 7/24
Beendigung der Berufszugehörigkeit eines Wirtschaftsprüfers und ...
- BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
Verbot der "Doppelverfolgung" bei Verstoß gegen die Berufsordnungen der ...
Querverweise
Auf § 103 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung
- § 124 (Kostenpflicht)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)