Wirtschaftsprüferordnung

   Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)   
   Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 27 - 36)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 33
Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1. Auflösung der Gesellschaft,
2. Verzicht auf die Anerkennung.

(2) 1Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. 2Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1769), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG)19.12.2000BGBl. I S. 1769

Rechtsprechung zu § 33 WPO

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