Wirtschaftsprüferordnung
| Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
| Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 27 - 36) |
(1) Die Anerkennung erlischt durch
| 1. | Auflösung der Gesellschaft, | |
| 2. | Verzicht auf die Anerkennung. |
(2) 1Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. 2Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) vom 19.12.2000
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
gesellschaft" § 32Bestätigungsvermerke § 33Erlöschen der Anerkennung § 34Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 35(weggefallen) § 36(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 33 WPO
2 Entscheidungen zu § 33 WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 17.03.2011 - 16 K 259.09
Verschmelzung von Wirtschaftprüfungsgesellschaften; kein Übergang der von der ...
- LG Bielefeld, 05.05.2004 - 24 T 19/03
Zulässigkeit des Firmenbestandteils Revisionsgesellschaft bei einer ...
Querverweise
Auf § 33 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- 2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug
- § 103 (Entscheidung)