Wirtschaftsprüferordnung
| Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
| Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 27 - 36) |
1Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. 2Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
gesellschaft" § 32Bestätigungsvermerke § 33Erlöschen der Anerkennung § 34Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 35(weggefallen) § 36(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 30 WPO
2 Entscheidungen zu § 30 WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 19.09.2013 - IX AR (VZ) 1/12
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf ...
- LG Bielefeld, 05.05.2004 - 24 T 19/03
Zulässigkeit des Firmenbestandteils Revisionsgesellschaft bei einer ...