Wirtschaftsprüferordnung
Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
Zweiter Abschnitt - Prüfung (§§ 12 - 14c) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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1Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. 2Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 | |
01.01.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
§ 12Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
§ 13Verkürzte Prüfung für Steuerberater
§ 13aVerkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
§ 13bVerkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungs-
ermächtigung § 14Verordnungs-
ermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens § 14aZulassungs- und Prüfungsgebühren § 14b(weggefallen) § 14c(weggefallen)
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ermächtigung § 14Verordnungs-
ermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens § 14aZulassungs- und Prüfungsgebühren § 14b(weggefallen) § 14c(weggefallen)