Wirtschaftsprüferordnung
Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
Zweiter Abschnitt - Prüfung (§§ 12 - 14c) |
(1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form ablegen.
(2) 1Bei der verkürzten Prüfung entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in
1. | Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre sowie | |
2. | in jenen Bereichen der Gebiete Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht sowie Wirtschaftsrecht, die bereits Gegenstand des Buchprüferexamens nach § 131a Absatz 2 dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 6 Nummer 16 des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) waren. |
2Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht. 3Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus die vollständige schriftliche und mündliche Prüfung im Wirtschaftsrecht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG) vom 27.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG) | 27.12.2004 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 |
ermächtigung § 14Verordnungs-
ermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens § 14aZulassungs- und Prüfungsgebühren § 14b(weggefallen) § 14c(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 13a WPO
3 Entscheidungen zu § 13a WPO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 03.07.2014 - 22 K 52.14
Anspruch auf Zugang zum Amt des Wirtschaftsprüfers ohne Ablegung einer Prüfung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 20.14
Vereidigter Buchprüfer; Wirtschaftsprüfer; prüfungsfreie Bestellung; ...
- BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 20.14
- VG Berlin, 17.10.2013 - 12 K 10.11
Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zum Wirtschaftsprüfer
Querverweise
Auf § 13a WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
- § 131g (Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer)