Wirtschaftsprüferordnung
Achter Teil - EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften (§§ 131 - 131f) |
1EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach § 131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung die in § 38 Nummer 4 in Verbindung mit den Nummern 2 und 3 genannten Angaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre dortige Zulassung und Registrierung vorzulegen. 2Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. 3Die Wirtschaftsprüferkammer erkundigt sich bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats, ob die Abschlussprüfungsgesellschaft dort zugelassen und registriert ist. 4Die Wirtschaftsprüferkammer informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintragung nach § 38 Nummer 4.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 |
Rechtsprechung zu § 131a WPO
8 Entscheidungen zu § 131a WPO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.1994 - 9 S 60/92
Zulassung zur Übergangsprüfung zum vereidigten Buchprüfer; hier: maßgeblicher ...
- BFH, 21.11.1989 - VII B 143/89
Klage auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigte - Ablehnung wegen der ...
- BVerwG, 18.09.1996 - 6 C 10.95
Prüfungsrecht - Wirtschaftsprüfer, Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur ...
- BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der ...
- BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der ...
- BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 20.14
Vereidigter Buchprüfer; Wirtschaftsprüfer; prüfungsfreie Bestellung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 9 S 2341/93
Prüfung als vereidigter Buchprüfer: gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen bzw ...
- BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93
Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit - ...
Querverweise
Auf § 131a WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Prüfung
- § 13a (Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131 (Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)