Waffengesetz
Abschnitt 6 - Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften (§§ 58 - 60a) |
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 |
Rechtsprechung zu § 59 WaffG
15 Entscheidungen zu § 59 WaffG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 15.09.2022 - 4 A 2514/20
- BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11
Waffen; Munition; Erwerbsverbot; Besitzverbot; erlaubnispflichtige Waffen; ...
- VG Köln, 20.02.2008 - 20 L 1804/07
Entzug einer erteilten Waffenbesitzkarte wegen nicht vorsichtigem bzw. ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2023 - 20 A 2355/20
Kein Waffenschein für Bundeswehrsoldat wegen befürchteter Gefährdung der eigenen ...
- VG München, 18.07.2012 - M 7 K 11.5750
- VGH Bayern, 28.09.2023 - 24 CS 23.1196
Widerruf der Waffenbesitzkarte, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, ...
- BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 24.06
Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zuverlässigkeit, Rückwirkung.
- VG Bayreuth, 05.12.2019 - B 1 S 19.1125
Widerruf einer Waffenbesitzkarte: geladene Waffe im Waffenschrank
- VG Mainz, 06.05.2021 - 1 K 496/20
Entzug des Besitzes einer erlaubnisfreien Waffe
- VG Darmstadt, 09.06.2004 - 5 E 1079/00
Gefahr des Überlassens von Waffen an Unberechtigte