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Waffengesetz
| Abschnitt 6 - Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften (§§ 58 - 60a) |
Zitiervorschläge
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2021 | Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes | 18.07.2016 | |
| 01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
| 23.07.2016 | Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes | 18.07.2016 | |
| 15.08.2013 | Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes | 07.08.2013 |
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Rechtsprechung zu § 60 WaffG
4 Entscheidungen zu § 60 WaffG in unserer Datenbank:
- VG Schwerin, 01.06.2023 - 3 A 2354/20
Widerruf eines Kleinen Waffenscheins
- OVG Bremen, 16.05.2017 - 1 LB 234/15
Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen ...
- VG Schwerin, 17.10.2022 - 3 A 1052/21
Klage gegen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis erfolglos, da Kläger ...
- VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21
Zum Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wegen vorschriftswidriger Aufbewahrung ...