Wechselgesetz
| 3. Teil - Ergänzende Vorschriften (Art. 79 - 90) |
| 2. Abschnitt - Bereicherung (Art. 89) |
(1) 1Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Annehmers durch Verjährung oder dadurch erloschen, daß eine zur Erhaltung des Wechselrechts notwendige Handlung versäumt worden ist, so bleiben sie dem Inhaber des Wechsels so weit verpflichtet, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden. 2Der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung verjährt in drei Jahren nach dem Erlöschen der wechselmäßigen Verbindlichkeit.
(2) Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.
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Rechtsprechung zu Art. 89 WechselG
11 Entscheidungen zu Art. 89 WechselG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 26.06.1990 - 7 U 16/90
- OLG Frankfurt, 12.09.1973 - 13 U 127/73
- OLG München, 21.12.1990 - 23 U 5536/90
Abgrenzung von Inlandsschecks und Auslandsschecks
- BGH, 07.11.2000 - XI ZR 44/00
Einrede der Wechselhingabe bei Verjährung von Wechselansprüchen
- BGH, 17.10.1951 - II ZR 105/50
Anweisung. Scheckbereicherungsanspruch
- OLG Hamm, 02.12.1985 - 2 U 62/85
Sittenwidrigkeit von Verträgen über die Bestellung von Sekt und Champagner ...
- BGH, 19.12.1953 - II ZR 201/32
Rechtsmittel
- OLG Dresden, 24.10.1996 - 7 W 1003/96
Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches aus wucherischem Darlehen im Wege des ...
- BGH, 04.03.1954 - IV ZR 141/53
Rechtsmittel
- BGH, 18.09.1958 - II ZR 50/56