Wechselgesetz
3. Teil - Ergänzende Vorschriften (Art. 79 - 90) |
3. Abschnitt - Abhanden gekommene Wechsel und Protesturkunden (Art. 90) |
(1) 1Ein abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel kann im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 2Nach Einleitung des Verfahrens kann der Berechtigte von dem Annehmer des gezogenen oder dem Aussteller des eigenen Wechsels bei der Fälligkeit Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit leistet.
(2) 1Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden, das von der die beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrenden Stelle zu erteilen ist. 2In dem Zeugnis muß der Inhalt des Protests und des gemäß Artikel 85 Abs. 2 aufgenommenen Vermerks angegeben sein.
Rechtsprechung zu Art. 90 WechselG
6 Entscheidungen zu Art. 90 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.09.1969 - II ZR 129/67
Gültigkeit eines Wechsels gemäß Art. 2 Abs. 2 des Wechselgesetzes (WG) trotz ...
- BGH, 04.03.1954 - IV ZR 141/53
Rechtsmittel
- BGH, 27.09.1956 - II ZR 142/55
Rechtsmittel
- LG Frankfurt/Main, 31.08.2017 - 3 O 114/11
- BGH, 18.09.1958 - II ZR 50/56
- LG Aachen, 14.01.1982 - 5 T 19/82
Querverweise
Auf Art. 90 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 51 (Wechsel- und Scheckproteste)