Wechselgesetz

   3. Teil - Ergänzende Vorschriften (Art. 79 - 90)   
   3. Abschnitt - Abhanden gekommene Wechsel und Protesturkunden (Art. 90)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WechselG (https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WechselG
__paste_bez____paste_norm__ Wechselgesetz (https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wechselgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 90

(1) 1Ein abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel kann im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 2Nach Einleitung des Verfahrens kann der Berechtigte von dem Annehmer des gezogenen oder dem Aussteller des eigenen Wechsels bei der Fälligkeit Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit leistet.

(2) 1Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden, das von der die beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrenden Stelle zu erteilen ist. 2In dem Zeugnis muß der Inhalt des Protests und des gemäß Artikel 85 Abs. 2 aufgenommenen Vermerks angegeben sein.

Rechtsprechung zu Art. 90 WechselG

6 Entscheidungen zu Art. 90 WechselG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf Art. 90 WechselG verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 51 (Wechsel- und Scheckproteste)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht