Wechselgesetz
3. Teil - Ergänzende Vorschriften (Art. 79 - 90) |
1. Abschnitt - Protest (Art. 79 - 88) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an denjenigen, für den der Protest erhoben worden ist, von dem Protestbeamten berichtigt werden. 2Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen.
(2) 1Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. 2Über den Inhalt des Wechsels oder der Wechselabschrift ist ein Vermerk aufzunehmen. 3Der Vermerk hat zu enthalten:
(3) Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren.
Rechtsprechung zu Art. 85 WechselG
3 Entscheidungen zu Art. 85 WechselG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 233/00
Wechselprozess - Domizilwechsel - Bestimmung der Zahlstelle
- VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 N 04.3471
Wasserschutzgebiet; zeitlich aufgespaltene Auslegung; Anliegen der Normerhaltung; ...
- OLG Köln, 21.06.2001 - 2 X (Not) 8/99
Querverweise
Auf Art. 85 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Ergänzende Vorschriften
- Abhanden gekommene Wechsel und Protesturkunden
- Art. 90
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 55
- Ergänzende Vorschriften
- Art. 59