Wechselgesetz
3. Teil - Ergänzende Vorschriften (Art. 79 - 90) |
1. Abschnitt - Protest (Art. 79 - 88) |
Zitiervorschläge
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(1) In dem Protest ist aufzunehmen:
(2) Verlangt der Bezogene, dem ein Wechsel zur Annahme vorgelegt wird, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tag, so ist dies im Protest zu vermerken.
(3) Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel zu versehen.
Rechtsprechung zu Art. 80 WechselG
4 Entscheidungen zu Art. 80 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.04.1952 - II ZR 13/52
Unvollständiger Wechselprotest
- OLG Hamburg, 30.11.1982 - 7 U 176/82
- LG Mönchengladbach, 03.09.1985 - 4 S 109/85
- OLG Hamm, 11.10.1988 - 7 U 59/88
Franchise-Vertrag; Selbständigkeit der Vertreibsstellen; Unabhängigkeit der ...
Querverweise
Auf Art. 80 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 55