Wechselgesetz
| 3. Teil - Ergänzende Vorschriften (Art. 79 - 90) |
| 1. Abschnitt - Protest (Art. 79 - 88) |
(1) 1Die Vorlegung zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die Abforderung einer Ausfertigung sowie alle sonstigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Handlungen müssen in deren Geschäftsräumen oder, wenn sich solche nicht ermitteln lassen, in deren Wohnung vorgenommen werden. 2An einer anderen Stelle, insbesondere an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnis geschehen.
(2) Ist in dem Protest vermerkt, daß sich die Geschäftsräume oder die Wohnung nicht haben ermitteln lassen, so ist der Protest nicht deshalb unwirksam, weil die Ermittlung möglich war.
(3) 1Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unterläßt, geeignete Ermittlungen anzustellen, wird durch die Vorschrift des zweiten Absatzes nicht berührt. 2Ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist der Protestbeamte zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet.
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Rechtsprechung zu Art. 87 WechselG
2 Entscheidungen zu Art. 87 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.04.1972 - II ZR 107/70
Wechseldiskontierung - Rückgaberecht der Bank
- OLG Frankfurt, 23.09.1986 - 5 U 156/86
Querverweise
Auf Art. 87 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 55