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Wechselgesetz

   4. Teil - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 91 - 98)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WechselG (https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WechselG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wechselgesetz (https://dejure.org/gesetze/WechselG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wechselgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 96

(1) Das Recht des Zahlungsorts bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzunehmen.

(2) Dasselbe gilt für die Zahlung bei einem eigenen Wechsel.

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