Wechselgesetz

   4. Teil - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 91 - 98)   
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Art. 95

Das Recht des Ausstellungsorts bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.

Rechtsprechung zu Art. 95 WechselG

2 Entscheidungen zu Art. 95 WechselG in unserer Datenbank:

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