Wechselgesetz
| 4. Teil - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 91 - 98) |
(1) Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsorts.
(2) Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind.
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Rechtsprechung zu Art. 93 WechselG
38 Entscheidungen zu Art. 93 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.04.1988 - II ZR 272/87
Abbedingung des Wirkungsstatus des Zahlungsortes; Wirksamkeit der Abtretung der ...
- KG, 02.02.2006 - 2 U 101/01
Internationaler Handelskauf zwischen einem marokkanischen Verkäufer und einem ...
- OLG Saarbrücken, 02.07.1997 - 1 U 847/96
- BGH, 29.06.1999 - XI ZR 304/98
Abgrenzung der für die Inanspruchnahme aus einem Wechsel geltenden Rechtsordnung
- BFH, 09.05.1967 - II 232/65
Besteuerungsmerkmale einer Lizenzforderung
- BGH, 20.04.1970 - II ZR 20/69
Blankowechsel - gutgläubiger Erwerb
- BGH, 05.10.1993 - XI ZR 200/92
Wechselakzept bei entgeltlichem Geschäft über öffentliche Ämter und Titel
- BGH, 29.09.1977 - II ZR 204/75
Zahlung von Wechselsummen - Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen ...
- BGH, 01.04.1974 - II ZR 74/73
Vorliegen der deutschen internationalen Zuständigkeit - Anforderungen an die ...
- BGH, 21.01.1991 - II ZR 50/90
Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts