Wohngeldgesetz
Teil 6 - Wohngeldstatistik (§§ 34 - 36) |
(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.
(2) 1Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. 2Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).
(3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 09.11.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften | 09.11.2012 |
Rechtsprechung zu § 34 WoGG
6 Entscheidungen zu § 34 WoGG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 17.12.2018 - 10 A 2474/17
Berücksichtigung von freiwilligen Leistungen als Einkommen im Wohngeldrecht
- SG Mainz, 10.05.2013 - S 17 AS 751/12
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Leibrentenzahlung als ...
- VG Berlin, 03.03.2015 - 21 K 65.14
Verwendung von Vordrucken bei der Wohngeldbewilligung
- LSG Sachsen-Anhalt, 11.01.2010 - L 5 AS 321/09
- SG Mainz, 19.04.2013 - S 17 AS 518/12
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der ...
- VG Schleswig, 03.11.2009 - 7 A 123/08
Kein Anspruch der Kreise und kreisfreien Städte gegen das Land auf Erstattung ...
Querverweise
Auf § 34 WoGG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldstatistik
- § 36 (Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen)