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Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 18 - Übergangsbestimmungen (§§ 127 - 143)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Wertpapierhandelsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WpHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wertpapierhandelsgesetz
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§ 130a
Anwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1

§ 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 10. Februar 2026 beginnt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026 (BGBl. I Nr. 33), in Kraft getreten am 10.02.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.02.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz)04.02.2026BGBl. I Nr. 33
§ 127Erstmalige Mitteilungs-
und Veröffentlichungs-
pflichten
§ 128Übergangsregelung für die Mitteilungs-
und Veröffentlichungs-
pflichten zur Wahl des Herkunftsstaats
§ 129(weggefallen) § 130Übergangsregelung für die Mitteilungs-
und Veröffentlichungs-
pflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufs-
positionen nach § 30i in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)
§ 130aAnwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1 § 131Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum 4. August 2009 gültigen Fassung dieses Gesetzes § 132Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz
§ 133Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes § 134Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie
§ 135Übergangs-
vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014
§ 136Übergangsregelung zum CSR-
Richtlinie-
Umsetzungsgesetz
§ 137Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes § 138Übergangsvorschrift zur Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente § 138aÜbergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014 § 139Übergangs-
vorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-
Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
§ 140Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
§ 141Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz
§ 142Übergangs-
vorschriften für das Schwarmfinanzierung-
Begleitgesetz
§ 143Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungs-
gesetz
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