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Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 18 - Übergangsbestimmungen (§§ 127 - 143)   
Gliederung
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§ 139
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

(1) § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

(2) Hat ein Kreditinstitut vor dem 21. Juli 2019 Schuldtitel begeben, bei denen es nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung nicht zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet war, findet insoweit § 118 Absatz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019 (BGBl. I S. 1002), in Kraft getreten am 21.07.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.07.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen08.07.2019BGBl. I S. 1002
§ 127Erstmalige Mitteilungs-
und Veröffentlichungs-
pflichten
§ 128Übergangsregelung für die Mitteilungs-
und Veröffentlichungs-
pflichten zur Wahl des Herkunftsstaats
§ 129(weggefallen) § 130Übergangsregelung für die Mitteilungs-
und Veröffentlichungs-
pflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufs-
positionen nach § 30i in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)
§ 130aAnwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1 § 131Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum 4. August 2009 gültigen Fassung dieses Gesetzes § 132Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz
§ 133Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes § 134Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie
§ 135Übergangs-
vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014
§ 136Übergangsregelung zum CSR-
Richtlinie-
Umsetzungsgesetz
§ 137Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes § 138Übergangsvorschrift zur Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente § 138aÜbergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014 § 139Übergangs-
vorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-
Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
§ 140Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
§ 141Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz
§ 142Übergangs-
vorschriften für das Schwarmfinanzierung-
Begleitgesetz
§ 143Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungs-
gesetz
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