Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 7 - Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren (§§ 48 - 52) |
Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vom 23.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 20.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 05.01.2007 |
register; Verordnungs-
ermächtigung § 51Befreiung § 52Ausschluss der Anfechtung
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Rechtsprechung zu § 52 WpHG
3 Entscheidungen zu § 52 WpHG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.08.2018 - 2 StR 210/16
Marktmanipulation (keine Ahndungslücke bzw. Generalamnestie durch vorzeitige ...
- BVerfG, 13.06.2018 - 2 BvR 375/17
Keine Ahndungslücke durch Verweisung einer Blankettstrafnorm des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare ...
- BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17