Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 7 - Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren (§§ 48 - 52) |
§ 50
Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung
(1) 1Ein Inlandsemittent muss
unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt diese Veröffentlichung mitteilen. 2Er übermittelt diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung und der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28.02.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.07.2026 | Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich | 28.02.2025 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 26.11.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie | 20.11.2015 | |
| 01.07.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes | 26.06.2012 | |
| 20.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 05.01.2007 |
register; Verordnungs-
ermächtigung § 51Befreiung § 52Ausschluss der Anfechtung
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Rechtsprechung zu § 50 WpHG
4 Entscheidungen zu § 50 WpHG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 07.01.2016 - WpÜG 1/15
"Ernstliche Zweifel" im Sinne von §§ 37 u Abs. 2 WpHG, 50 Abs. 3 Nr. 2 WpÜG
- OLG Frankfurt, 31.05.2012 - WpÜG 2/12
Enforcementverfahren: Rechnungslegungsfehler bei unterbliebener Angabe von ...
- OLG Frankfurt, 24.11.2009 - WpÜG 12/09
Prognosebericht bei Rechnungslegung auch unter Hinweis auf die Finanz- und ...
- OLG Frankfurt, 24.11.2009 - WpÜG 11/09
Prognosebericht bei Rechnungslegung auch unter Hinweis auf die Finanz- und ...
Querverweise
Auf § 50 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
- § 51 (Befreiung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 (Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung)