Zivilprozessordnung

   Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)   
   Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (§§ 1079 - 1086)   
   Titel 2 - Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland (§§ 1082 - 1086)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1082
Vollstreckungstitel

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) vom 18.08.2005 (BGBl. I S. 2477), in Kraft getreten am 21.10.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.10.2005Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)18.08.2005BGBl. I S. 2477

Rechtsprechung zu § 1082 ZPO

6 Entscheidungen zu § 1082 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1082 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
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