Zivilprozessordnung
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (§§ 1097 - 1109) |
Titel 1 - Erkenntnisverfahren (§§ 1097 - 1104a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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1Urteile bedürfen keiner Verkündung. 2Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung | 30.10.2008 |
§ 1097Einleitung und Durchführung des Verfahrens
§ 1098Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
§ 1099Widerklage
§ 1100Mündliche Verhandlung
§ 1101Beweisaufnahme
§ 1102Urteil
§ 1103Säumnis
§ 1104Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
§ 1104aGemeinsame Gerichte
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Rechtsprechung zu § 1102 ZPO
Entscheidung zu § 1102 ZPO in unserer Datenbank:
- AG Geldern, 09.02.2011 - 4 C 4/11
Voraussetzungen für die Abweisung einer Klage wegen Geringfügigkeit ohne ...