Zivilprozessordnung
| Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
| Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (§§ 1097 - 1109) |
| Titel 1 - Erkenntnisverfahren (§§ 1097 - 1104a) |
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.07.2017 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts | 11.06.2017 |
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Rechtsprechung zu § 1104a ZPO
Entscheidung zu § 1104a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 03.05.2019 - 32 SA 17/19
Willkürlicher Verweisungsbeschluss