Zivilprozessordnung
| Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
| Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (§§ 1097 - 1109) |
| Titel 1 - Erkenntnisverfahren (§§ 1097 - 1104a) |
1Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. 2Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. 3Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung | 30.10.2008 |
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Rechtsprechung zu § 1098 ZPO
2 Entscheidungen zu § 1098 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 11.05.2016 - 34 Wx 61/16
Dingliches Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall, für den es nach den ...
- OLG Düsseldorf, 12.01.2016 - 21 U 109/15
Begriff der Rechtsnachfolge i.S. von § 266 Abs. 1 S. 1