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Geringfügige-Forderungen-VO

   Kapitel II - Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Art. 4 - 19)   
Gliederung
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Art. 6
Sprachen

(1) Das Klageformblatt, die Antwort, etwaige Widerklagen, die etwaige Antwort auf eine Widerklage und eine etwaige Beschreibung etwaiger Beweisunterlagen sind in der Sprache oder einer der Sprachen des Gerichts vorzulegen.

(2) Werden dem Gericht weitere Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache vorgelegt, so kann das Gericht eine Übersetzung der betreffenden Unterlagen nur dann anfordern, wenn die Übersetzung für den Erlass des Urteils erforderlich erscheint.

(3) Hat eine Partei die Annahme eines Schriftstücks abgelehnt, weil es nicht in

a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder - wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt - der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll oder an den das Schriftstück gesandt werden soll, oder
b) einer Sprache, die der Empfänger versteht,

abgefasst ist, so setzt das Gericht die andere Partei davon in Kenntnis, damit diese eine Übersetzung des Schriftstücks vorlegt.

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Rechtsprechung zu Art. 6 GeringFordVO

Entscheidung zu Art. 6 GeringFordVO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf Art. 6 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:

      Erwägungsgründe
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
          Erkenntnisverfahren
            § 1098 (Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 GeringFordVO:

    Zustellungsverordnung (ZVO) 
      Gerichtliche Schriftstücke
        Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
          Art. 8 (Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks) (zu Art. 6 III)
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