Geringfügige-Forderungen-VO
Kapitel II - Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Art. 4 - 19) |
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(1) Das Klageformblatt, die Antwort, etwaige Widerklagen, die etwaige Antwort auf eine Widerklage und eine etwaige Beschreibung etwaiger Beweisunterlagen sind in der Sprache oder einer der Sprachen des Gerichts vorzulegen.
(2) Werden dem Gericht weitere Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache vorgelegt, so kann das Gericht eine Übersetzung der betreffenden Unterlagen nur dann anfordern, wenn die Übersetzung für den Erlass des Urteils erforderlich erscheint.
(3) Hat eine Partei die Annahme eines Schriftstücks abgelehnt, weil es nicht in
a) | der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder - wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt - der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll oder an den das Schriftstück gesandt werden soll, oder | |
b) | einer Sprache, die der Empfänger versteht, |
abgefasst ist, so setzt das Gericht die andere Partei davon in Kenntnis, damit diese eine Übersetzung des Schriftstücks vorlegt.
Art. 4Einleitung des Verfahrens
Art. 5Durchführung des Verfahrens
Art. 6Sprachen
Art. 7Abschluss des Verfahrens
Art. 8Mündliche Verhandlung
Art. 9Beweisaufnahme
Art. 10Vertretung der Parteien
Art. 11Hilfestellung für die Parteien
Art. 12Aufgaben des Gerichts
Art. 13Zustellung von Schriftstücken und sonstiger Schriftverkehr
Art. 14Fristen
Art. 15Vollstreckbarkeit des Urteils
Art. 15aGerichtsgebühren und Zahlungsmethoden
Art. 16Kosten
Art. 17Rechtsmittel
Art. 18Überprüfung des Urteils in Ausnahmefällen
Art. 19Anwendbares Verfahrensrecht
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Querverweise
Auf Art. 6 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Erkenntnisverfahren
- § 1098 (Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 GeringFordVO:
- Zustellungsverordnung (ZVO)
- Gerichtliche Schriftstücke
- Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
- Art. 8 (Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks) (zu Art. 6 III)