Geringfügige-Forderungen-VO

   Kapitel II - Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Art. 4 - 19)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GeringFordVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GeringFordVO (https://dejure.org/gesetze/GeringFordVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GeringFordVO
__paste_bez____paste_norm__ Geringfügige-Forderungen-VO (https://dejure.org/gesetze/GeringFordVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Geringfügige-Forderungen-VO
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 12
Aufgaben des Gerichts

(1) Das Gericht verpflichtet die Parteien nicht zu einer rechtlichen Würdigung der Klage.

(2) Das Gericht unterrichtet die Parteien erforderlichenfalls über Verfahrensfragen.

(3) Soweit angemessen, bemüht sich das Gericht um eine gütliche Einigung der Parteien.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht