Geringfügige-Forderungen-VO

   Kapitel II - Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Art. 4 - 19)   
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Textdarstellung

  

Art. 16
Kosten

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht spricht der obsiegenden Partei jedoch keine Erstattung für Kosten zu, soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zu der Klage stehen.

Rechtsprechung zu Art. 16 GeringFordVO

Entscheidung zu Art. 16 GeringFordVO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf Art. 16 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:

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