Geringfügige-Forderungen-VO
| Kapitel II - Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Art. 4 - 19) |
(1) Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Antworten des Beklagten oder des Klägers unter Einhaltung der Frist des Artikels 5 Absatz 3 oder Absatz 6 eingegangen sind, erlässt das Gericht ein Urteil oder verfährt wie folgt:
| a) | Es fordert die Parteien innerhalb einer bestimmten Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, zu weiteren die Klage betreffenden Angaben auf, | |
| b) | es führt eine Beweisaufnahme nach Artikel 9 durch, | |
| c) | es lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor, die innerhalb von 30 Tagen nach der Vorladung stattzufinden hat. |
(2) Das Gericht erlässt sein Urteil entweder innerhalb von 30 Tagen nach einer etwaigen mündlichen Verhandlung oder nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen. Das Urteil wird den Parteien gemäß Artikel 13 zugestellt.
(3) Ist bei dem Gericht innerhalb der in Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 6 gesetzten Frist keine Antwort der betreffenden Partei eingegangen, so erlässt das Gericht zu der Klage oder der Widerklage ein Urteil.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 7 GeringFordVO
2 Entscheidungen zu Art. 7 GeringFordVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2026 - C-444/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
- AG Berlin-Wedding, 29.12.2020 - 20 C 862/19
Querverweise
Auf Art. 7 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 7 GeringFordVO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Erkenntnisverfahren
- § 1103 (Säumnis) (zu Art. 7 III)