Zivilprozessordnung
| Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
| Abschnitt 7 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (§§ 1110 - 1120) |
| Titel 2 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland (§§ 1112 - 1117) |
Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.01.2015 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 08.07.2014 |
klausel § 1113Übersetzung oder Transliteration § 1114Anfechtung der Anpassung eines Titels § 1115Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung § 1116Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungs-
mitgliedstaat § 1117Vollstreckungs-
abwehrklage
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Rechtsprechung zu § 1113 ZPO
Entscheidung zu § 1113 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 18.03.2025 - 3 W 22/25
Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Versagung der ...
Querverweise
Auf § 1113 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)