Zivilprozessordnung
| Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
| Abschnitt 7 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (§§ 1110 - 1120) |
| Titel 2 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland (§§ 1112 - 1117) |
1Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. 2Auf Verlangen des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. 3§ 1108 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.01.2015 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 08.07.2014 |
klausel § 1113Übersetzung oder Transliteration § 1114Anfechtung der Anpassung eines Titels § 1115Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung § 1116Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungs-
mitgliedstaat § 1117Vollstreckungs-
abwehrklage
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Querverweise
Auf § 1116 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)