Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   3. Titel - Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161)   
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Textdarstellung

  

§ 153b

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, daß durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird.

(2) Die Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, daß die Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden.

(3) Vor der Entscheidung des Gerichts sind der Zwangsverwalter und der betreibende Gläubiger zu hören.

Rechtsprechung zu § 153b ZVG

27 Entscheidungen zu § 153b ZVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 153b ZVG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 153b ZVG:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 35 (Begriff der Insolvenzmasse)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 80 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
     
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Sicherung der Insolvenzmasse
          § 148 (Übernahme der Insolvenzmasse)
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