Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 3. Titel - Zwangsverwaltung (§§ 146 - 161) |
(1) Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach § 150 den Besitz des Grundstücks erlangt.
(2) Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, soll dem Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zugunsten des Gläubigers auch mit dieser Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich bereits im Besitz des Grundstücks befindet.
(3) Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.
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Rechtsprechung zu § 151 ZVG
33 Entscheidungen zu § 151 ZVG in unserer Datenbank:
- AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11
Zwangsverwaltung bricht nicht Miete!
- VG Osnabrück, 08.10.2020 - 2 B 21/20
Baurechtswidrig; Beseitigung; Beseitigungsverfügung; verantwortlich; ...
- FG Baden-Württemberg, 30.09.2011 - 9 K 629/07
Rechtmäßigkeit der Aufrechnung eines Vorsteuervergütungsanspruchs aus der ...
- LG Bochum, 15.03.2013 - 10 S 67/12
Anspruch auf Nutzungsentgelt wegen angeblicher unberechtigter Nutzung eines ...
- OLG Saarbrücken, 04.12.2013 - 2 U 13/13
Abtretung von Mietforderungen: Anforderung an die Bestimmtheit oder ...
- BGH, 12.02.2009 - IX ZB 112/06
Anwendbarkeit des Vollstreckungsverbots nach § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung ( InsO ...
- OLG Düsseldorf, 01.03.2010 - 24 U 82/09
Eigenkapitalersetzende Funktion der Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Miet- ...
- BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 210/05
Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Auszahlung einer Mietkaution bei ...
- AG Usingen, 09.05.1986 - 2 C 887/85
Aufrechnung mit einer an den Vermieter gezahlten Kaution; Anordnung von ...
- OLG Braunschweig, 11.01.2001 - 2 U 120/00
Zahlung von Mietzins sowie Räumung von Gewerberäumen; Wirksame Bestellung zum ...
Querverweise
Auf § 151 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 146
Redaktionelle Querverweise zu § 151 ZVG:
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
- § 4 S. 2 (Mitteilungspflicht) (zu § 151 III)