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__paste_bez____paste_norm__ ZwVwV (https://dejure.org/gesetze/ZwVwV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ZwVwV
__paste_bez____paste_norm__ Zwangsverwalterverordnung (https://dejure.org/gesetze/ZwVwV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Zwangsverwalterverordnung
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Textdarstellung

  

§ 4
Mitteilungspflicht

1Der Verwalter hat alle betroffenen Mieter und Pächter sowie alle von der Verwaltung betroffenen Dritten unverzüglich über die Zwangsverwaltung zu informieren. 2Außerdem kann der Verwalter den Erlass von Zahlungsverboten an die Drittschuldner bei dem Gericht beantragen.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 4 ZwVwV:

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