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https://dejure.org/gesetze/ZwVwV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZwVwV (https://dejure.org/gesetze/ZwVwV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZwVwV
__paste_bez__ __paste_norm__ Zwangsverwalterverordnung (https://dejure.org/gesetze/ZwVwV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zwangsverwalterverordnung
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§ 19
Abweichende Berechnung der Vergütung

(1) 1Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. 2In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 50 Euro und höchstens 250 Euro. 3Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung vom 22.03.2024 (BGBl. I Nr. 110), in Kraft getreten am 04.04.2024.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
04.04.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Verordnung zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung22.03.2024BGBl. I Nr. 110

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Rechtsprechung zu § 19 ZwVwV

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Querverweise

Auf § 19 ZwVwV verweisen folgende Vorschriften:

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