(1) 1Zwangsverwalter und Zwangsverwalterinnen führen die Verwaltung selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen aus. 2Sie sind jedoch an die vom Gericht erteilten Weisungen gebunden.
(2) Als Verwalter ist eine geschäftskundige natürliche Person zu bestellen, die nach Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet.
(3) 1Der Verwalter darf die Verwaltung nicht einem anderen übertragen. 2Ist er verhindert, die Verwaltung zu führen, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. 3Zur Besorgung einzelner Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann sich jedoch der Verwalter im Fall seiner Verhinderung anderer Personen bedienen. 4Ihm ist auch gestattet, Hilfskräfte zu unselbständigen Tätigkeiten unter seiner Verantwortung heranzuziehen.
(4) 1Der Verwalter ist zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit mit einer Deckung von mindestens 500 000 Euro verpflichtet. 2Durch Anordnung des Gerichts kann, soweit der Einzelfall dies erfordert, eine höhere Versicherungssumme bestimmt werden. 3Auf Verlangen der Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts hat der Verwalter das Bestehen der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
objekt, Bericht § 4Mitteilungspflicht § 5Nutzungen des Zwangsverwaltungs-
objektes § 6Miet- und Pachtverträge § 7Rechtsverfolgung § 8Rückstände, Vorausverfügungen § 9Ausgaben der Zwangsverwaltung § 10Zustimmungs-
vorbehalte § 11Auszahlungen § 12Beendigung der Zwangsverwaltung § 13Masseverwaltung § 14Buchführung der Zwangsverwaltung § 15Gliederung der Einnahmen und Ausgaben § 16Auskunftspflicht § 17Vergütung und Auslagenersatz § 18Regelvergütung § 19Abweichende Berechnung der Vergütung § 20Mindestvergütung § 21Auslagen § 22Festsetzung § 23Grundstücksgleiche Rechte § 24Nichtanwendbarkeit der Verordnung § 25Übergangsvorschrift § 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Rechtsprechung zu § 1 ZwVwV
36 Entscheidungen zu § 1 ZwVwV in unserer Datenbank:
- BGH, 11.06.2019 - AnwZ (Brfg) 74/18
Nachweis des erforderlichen Mindestquorums an gerichtlichen Verfahren als ...
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 04.11.2021 - 503 L 1/21
Pflichten des Zwangsverwalters im Rahmen des aufgehobenen ...
- OLG Frankfurt, 11.09.2013 - 20 VA 3/11
Kriterien für die Bestellung eines Zwangsverwalters
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 VA 3/11
Kein umfassender Überprüfungsanspruch eines Zwangsverwalter-Bewerbers nach § 23 ...
- OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 VA 3/11
- VG Magdeburg, 13.12.2013 - 8 A 17/12
Disziplinarrecht: Disziplinarklage wegen Untreue eines Rechtspflegers; keine ...
- OLG Koblenz, 27.06.2005 - 12 VA 1/05
Zwangsverwaltung: Vorauswahlverfahren für die Bestellung zum Zwangsverwalter
- AG Duisburg, 02.02.2009 - 46 L 197/04
Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines Zwangsverwalters durch das vorsätzliche ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.09.2009 - V ZB 90/09
Unbefugtes Führen eines Doktortitels oder Diplomtitels i.R.e. Bestellung zum ...
- BGH, 23.09.2009 - V ZB 90/09
- BGH, 15.10.2009 - V ZB 88/09
Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung eines Zwangsverwalters bei ...
- LG Bonn, 27.05.2021 - 6 T 6/21
Zwangsverwalter Gebühren-Anspruch bei Überschussermittlung?
Querverweise
Auf § 1 ZwVwV verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
- § 21 (Auslagen)