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https://dejure.org/gesetze/ZwVwV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZwVwV (https://dejure.org/gesetze/ZwVwV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZwVwV
__paste_bez__ __paste_norm__ Zwangsverwalterverordnung (https://dejure.org/gesetze/ZwVwV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zwangsverwalterverordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 14
Buchführung der Zwangsverwaltung

(1) Die Buchführung der Zwangsverwaltung ist eine um die Solleinnahmen ergänzte Einnahmenüberschussrechnung.

(2) 1Die Rechnungslegung erfolgt jährlich (Jahresrechnung) nach Kalenderjahren. 2Mit Zustimmung des Gerichts kann hiervon abgewichen werden.

(3) Bei Aufhebung der Zwangsverwaltung legt der Verwalter Schlussrechnung in Form einer abgebrochenen Jahresrechnung.

(4) Nach vollständiger Beendigung seiner Amtstätigkeit reicht der Verwalter eine Endabrechnung ein, nachdem alle Zahlungsvorgänge beendet sind und das Konto auf Null gebracht worden ist.

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Rechtsprechung zu § 14 ZwVwV

11 Entscheidungen zu § 14 ZwVwV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 14 ZwVwV verweisen folgende Vorschriften:

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