Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740c) |
| Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739) |
| Kapitel 1 - Sitz; Registrierung (§§ 706 - 707d) |
(1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
(3) 1Wird der Name der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. 2Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
(4) 1Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. 2Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. 3Ändert sich nur die Anschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
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Rechtsprechung zu § 707 BGB
209 Entscheidungen zu § 707 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 12.08.2024 - 14 W 52/24
Gesellschaftsregister: Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als ...
- OLG Brandenburg, 16.07.2026 - 14 W 8/26
Eintragung der unbekannten Erben des Gesellschafters als dessen Rechtsnachfolge ...
- OLG Karlsruhe, 13.01.2025 - 1 W 14/24
- BGH, 03.07.2025 - V ZB 17/24
Vor Eintragung als eGbR keine Grundstücksübertragung möglich!
- KG, 02.06.2025 - 22 W 20/25
Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine Verweigerung einer ...
- BGH, 21.10.2014 - II ZR 84/13
GmbH & Co. KG: Formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel im ...
- KG, 06.12.2016 - 21 U 110/14
BGB-Gesellschaft: Ausschluss eines Gesellschafters bei unterlassener finanzieller ...
- BFH, 10.11.2022 - IV R 8/19
Zur Einlage i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 200/19
Ausgleich eines negativen Kapitalkontos aufgrund des Gesellschaftsvertrags durch ...
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 201/19
Erfolglose Revision im Zusammenhang mit der Klage eines Filmfonds gegen den ...
Querverweise
Auf § 707 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
- § 127 (Anleger)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
- § 152 (Anleger)