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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778)   
Gliederung
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§ 768
Einreden des Bürgen

(1) 1Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

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Rechtsprechung zu § 768 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 768 BGB:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Insolvenzplan
        Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
          § 254 II 1 (Allgemeine Wirkungen des Plans)
     
      Restschuldbefreiung
        § 302 II 1 (Ausgenommene Forderungen)
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