Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) 1Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. 2Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. 3Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. 4Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) 1Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) 1Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. 2In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) 1Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. 2Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) 1Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. 2Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. 3Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 32 BVerfGG
3.065 Entscheidungen zu § 32 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.09.2026 - 1 BvR 2166/26
Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Vorbeugender ...
- BVerfG, 27.08.2026 - 2 BvR 1588/26
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine ...
- BVerfG, 27.08.2026 - 2 BvR 1430/26
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine ...
- BVerfG, 04.08.2026 - 2 BvR 879/26
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines in ...
- BVerfG, 11.08.2026 - 2 BvR 1502/26
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines ...
- BVerfG, 28.07.2026 - 2 BvQ 53/26
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Zwangsräumung ...
- VGH Bayern, 07.09.2026 - 2 NE 26.1341
Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Verkehrsbelastung, Erdrückende Wirkung, ...
- BVerfG, 03.07.2026 - 2 BvR 1161/26
Einstweilige Aussetzung der Vollstreckung eines Bußgeldbescheids und einmonatigen ...
- BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus
- BVerfG, 20.10.2021 - 2 BvQ 95/21
Ablehnung eines Eilantrags betreffend die Aussetzung der Abschiebung des ...
Querverweise
Auf § 32 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 34